Was musst du nach einer Kündigung sofort tun?
Du musst dich spätestens am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit beim AMS arbeitslos melden. Das ist je nach Situation online über MeinAMS oder persönlich in der Geschäftsstelle möglich. Sobald du von einer bevorstehenden Kündigung weißt, solltest du dich bereits arbeitsuchend melden.
So gehst du nach einer Kündigung Schritt für Schritt vor:
📱 Schritt für Schritt nach der Kündigung:
- Melde dich beim AMS an deinem Wohnort arbeitsuchend, sobald die Kündigung feststeht.
- Fordere bei der Schweizer Arbeitslosenkasse das Formular U1 an.
- Sammle Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Grenzgängerbewilligung G.
- Stelle am ersten Tag ohne Job den Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Reiche das U1-Formular nach, falls es noch nicht vorliegt.
Bei einer Selbstkündigung oder einer berechtigten Entlassung kann das AMS wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine Sperre von in der Regel vier Wochen verhängen. Diese Sperre gilt auch für Grenzgänger, kennt aber Ausnahmen.
Eine persönliche Beratung vor dem ersten AMS-Termin kann Fehler verhindern. Bei offenen Fragen zu deiner Absicherung hilft dir das Team von grenzgaengerinfo.at kostenlos weiter.
Was ist das Formular U1 und wie bekommst du es?
Das Formular U1 bestätigt deine im Ausland zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Es liefert dem AMS den Nachweis, um deine Schweizer Zeiten anzurechnen.
Das U1-Formular erhältst du von der zuständigen Stelle in deinem Beschäftigungsland:
- Schweiz: von einer Arbeitslosenkasse in deinem letzten Arbeitskanton.
- Liechtenstein: vom Amt für Volkswirtschaft.
- Hinweis: Kannst du das Formular nicht selbst vorlegen, fordert das AMS es bei der ausländischen Stelle an.
Die Ausstellung dauert mehrere Wochen. Beantrage das Formular deshalb so früh wie möglich, idealerweise direkt nach Bekanntwerden der Kündigung.