Wer gilt als Grenzgänger im Sinne der Quellensteuer?
Definition laut Abkommen: tägliche Rückkehr zum Wohnsitz
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in Österreich wohnt, in Liechtenstein arbeitet und an den meisten Arbeitstagen von ihrem Arbeitsort in Liechtenstein zum österreichischen Wohnsitz zurückkehrt.
Die 45-Tage-Regel: Wann die Grenzgängereigenschaft entfällt
Doch was passiert, wenn du nicht täglich zurückkehrst? Wenn du nach deiner Arbeit nicht nach Österreich zurückkehrst, sondern in Liechtenstein bleibst, musst du aufpassen, dass du nicht länger als 45 Tage im Kalenderjahr in Liechtenstein bleibst. Denn wenn das passiert, kann das steuerliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Wie Nicht-Rückkehrtage gezählt werden und welche Ausnahmen es gibt
Ein Nicht-Rückkehrtag ist jeder Arbeitstag, an dem du nicht von Liechtenstein zu deinem Wohnsitz in Österreich zurückkehrst. Wenn du im Schichtdienst arbeitest und z.B. von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr morgens arbeitest, gilt nur der Montag als Tag, an dem du zurückkehren musst, weil du ja am Sonntag nicht zurückkehren kannst.
Die Gründe können hierbei vielfältig sein, denn das DBA verwendet für Grenzgänger KEINE Ortsbindung, sondern nur ein einziges Kriterium:
„…und sich an jedem Arbeitstag von seinem Wohnsitz dorthin (Arbeitsort) begeben und wieder zurückkehren.“
Deshalb gilt jeder Tag, an dem du nicht zurückkehrst, als Nicht-Rückkehrertag.
- Geschäftsreise ins Ausland
- Übernachtung in Liechtenstein
- Schulung, Seminar, Teamevent mit Übernachtung
- Schichtdienst mit Übernachtung vor Ort
- Private Gründe, wie Feiern etc. zählen ebenfalls
Nur unter bestimmten Umständen ist es möglich, auch in Liechtenstein zu bleiben und trotzdem keinen Nicht-Rückkehrertag zu erhalten. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Rückkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.