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Welche Regeln gelten für Grenzgänger aus Österreich in Liechtenstein?
Für Grenzgänger, die in Liechtenstein arbeiten, gelten die gleichen Grundregeln wie für die Schweiz. Liechtenstein hat das multilaterale Rahmenübereinkommen ebenfalls unterzeichnet. Die 49,9-%-Grenze für Homeoffice gilt also auch hier.
- Die Quellensteuer in Liechtenstein beträgt 4 % des Bruttolohns und wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten.
- Die Grenzgängerbewilligung (Grenzgängermeldebestätigung, GMB) wird zentral über das Ausländer- und Passamt in Liechtenstein ausgestellt.
- Die 45-Tage-Regel für Nichtrückkehrtage muss beachtet werden: Wer an mehr als 45 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, verliert den steuerlichen Grenzgängerstatus in Liechtenstein.
Homeoffice-Tage zählen nicht als Nichtrückkehrtage, da du ja in Österreich bist und somit an deinem Wohnort. Alle Informationen zum Thema findest du in unserem Ratgeber zum Grenzgängerbewilligung beantragen.
Brauche ich eine Homeoffice-Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber?
Ja, eine schriftliche Vereinbarung ist dringend zu empfehlen. Ohne klare Absprache riskierst du, dass Homeoffice-Tage nicht korrekt erfasst werden und du unbemerkt die 49,9-%-Grenze überschreitest. Folgende Punkte sollte die Vereinbarung regeln:
- Maximale Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche oder Monat
- Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit am Arbeitsort in der Schweiz oder Liechtenstein
- Dokumentationspflicht: Wer führt das Arbeitstage-Kalendarium?
- Regelung für Dienstreisen und Kundenbesuche
In der Schweiz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice. Die Rahmenbedingungen sollten im Arbeitsvertrag oder einem Zusatzreglement festgehalten werden. Halte fest, dass die 49,9-%-Grenze auf Jahresbasis gilt, damit du Spielraum für einzelne Wochen mit höherem Homeoffice-Anteil behältst.
Was ist die A1-Bescheinigung und wer beantragt sie?
Die A1-Bescheinigung bestätigt, in welchem Land du sozialversichert bist. Sie ist Voraussetzung für die 49,9-%-Regel. Ohne sie gilt die alte Schwelle von 25 %.
- Den Antrag stellt dein Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (in Liechtenstein: AHV-IV-FAK-Anstalt).
- Die Bescheinigung kann bis zu 3 Monate rückwirkend beantragt werden, eine rückwirkende Ausstellung ist aber nicht garantiert. Die Bescheinigung ist bis zu 3 Jahre gültig.